Ende einer Abzocke: Klage auf Besitzstörung wegen Parken

Bisher forderten Anwaltskanzleien bis zu 400 Euro. Der ÖAMTC begrüßt nun ein Urteil zur Deckelung der Kosten bei Besitzstörungsklagen auf 70 Euro.

Es ist ein seit Jahren drängendes Problem, wie unter anderem hunderte Anfragen von ÖAMTC-Mitgliedern belegen: Stellt man sein Fahrzeug auch nur kurz auf einem fremden Grundstück ab – in manchen Fällen reicht es sogar, nur dort zu wenden – erhält man Tage oder Wochen später ein anwaltliches Schreiben mit der Androhung einer Besitzstörungsklage.

„Oft passiert die 'Störungshandlung' sogar unwissentlich, beispielsweise an aufgelassenen Supermarkt-Parkplätzen oder Grundstücken, die überhaupt nicht abgesperrt oder durch Beschilderung als Privatbesitz erkennbar sind“, erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. „Bis zu 400 Euro werden von den Anwaltskanzleien für die Störungshandlung und eine Unterlassungserklärung verlangt.“

Nun hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) in Wien in zweiter Instanz ein inzwischen rechtskräftiges Urteil gefällt: Die Kosten für das anwaltliche Aufforderungsschreiben werden gedeckelt. „Im konkreten Fall hat der Verein für Konsumenteninformation eine Autofahrerin, die 399 Euro hätte zahlen müssen, bei der gerichtlichen Klärung unterstützt. Das Gericht ist zum Schluss gekommen, dass der Prozessgegner, ein Abschleppunternehmen, eine konkrete, durch die Besitzstörung verursachte Schadenssumme hätte nennen und begründen müssen. Das war freilich nicht möglich“, hält Hoffer fest.

„Daher wurde der Betrag , den die Konsumentin zu zahlen hatte, vom Gericht auf knapp 70 Euro , was den Kosten für das Anwaltsschreiben inklusive Steuern und Kosten für die Lenkererhebung entspricht, reduziert .“

Der Mobilitätsclub begrüßt dieses Urteil, das als Präzedenz für ähnliche Fälle gilt, ausdrücklich. „Natürlich kommt es immer noch auf den Einzelfall an. Wer mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert ist, sollte sich daher so rasch wie möglich rechtlich beraten lassen. Unsere Jurist_innen können dann abschätzen, welche Vorgangsweise am besten geeignet ist“, so Hoffer abschließend.

Auch 'nur kurz' Stehenbleiben ist Besitzstörung

„Man sollte jedoch grundsätzlich nicht dem Irrglauben unterliegen, dass es keine Besitzstörung sei, wenn man 'nur kurz' stehen bleibt – die Anwaltskosten fallen in der Regel trotz Deckelung an.“

Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs steht allen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung – alle Infos und Kontaktmöglichkeiten: www.oeamtc.at/rechtsberatung